Startseite
Internetverkäufe
AGB´s
News / Online Recht
Die neue Firma
Galerie
Show me...
Anhängervermietung
Impressum u. Kontakt
Anfahrt


In der folgenden Bildergalerie sehen Sie eine kleine Auswahl der erstellten Photos von selbstadt


Bildmaterial unterliegt dem Copyright und Urheberrecht von selbstadt !.

Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild  gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz.Folge einer Urheberrechtsverletzung ist auch des Recht des Urhebers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Verletzte oftmals das wahre Ausmaß der Verletzungshandlung nicht kennt, besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch innerhalb dessen der Verletzer verpflichtet ist, über Art, Umfang und Dauer der Verletzung detailliert Auskunft zu geben. 
Die Höhe des Schadens kann unterschiedlich berechnet werden. Üblich ist eine Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalog, die sich mit einem einfachen Satz erklären lässt: Was hätte der Verletzer an Lizenzkosten bezahlen müssen, wenn er den Urheber von Anfang an gefragt hätte?
Der Verletzer muss somit ein Schadensersatz in der Höhe zahlen, die üblicher Weise als Lizenzgebühr angefallen wäre. Ob ein konkreter Schaden, wie der entgangene Gewinn, kann alternativ geltend gemacht werden. 
Gerade bei Fotos ist jedoch eine Berechnung nach der Lizenzanalogie üblich. Es gibt feste Sätze, die auch in der Rechtsprechung anerkannt werden, aus denen sich Schadensersatzansprüche berechnen lassen. Üblich für Fotos sind bspw. die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), aus der sich je nach Art des Bildes und des Verstoßes unter Berücksichtigung der Verletzungsdauer pro Foto Kosten pro Bild von bis zu mehreren Hundert Euro rechtssicher errechnen lassen.                                                                                    MfGenehmigung (MfGhg) von www.internetrecht-rostock.de


Stand o9.12

Startseite   Internetverkäufe   Anhängervermietung   AGB´s   News   Die neue Firma   Kontakt

 
Top